Organisation
Die Europäische Slotverordnung verlangt ausdrücklich , das der Flughafenkoordinator seinen Aufgaben in „unabhängiger, unparteiischer, diskriminierungsfreier und transparenter Weise“ nachkommt. Wegen der erheblichen wettbewerbspolitischen und kommerziellen Auswirkungen der Slotvergabe hat der deutsche Gesetzgeber die Flughafenkoordination als öffentlich-rechtliche Aufgabe ausgestaltet und sie bundeseigener Verwaltung unterstellt. Der Flughafenkoordinator und seine Mitarbeiter sind Teil der bundeseigenen Verwaltung mit Dienstsitz in Frankfurt; als Beauftragter agiert der Flughafenkoordinator im Rahmen seiner übertragenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse als Amtsträger. Er untersteht unmittelbar der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau und Stadtentwicklung.
Um einen Service rund um die Uhr bieten zu können wurde die Serviceeinheit der DFS, Aeronautical Information Services (AIS), mit der kurzfristigen Slotzuteilung von noch/wieder zur Verfügung stehenden Slots für die Allgemeine Luftfahrt (General Aviation) sowie mit dem Bereitschaftsdienst außerhalb der Bürostunden beauftragt.
Finanzierung
1992 wurde die damalige Finanzierung über die Flugsicherungsgebühren durch eine eigene Finanzierung abgelöst. So wie international üblich, werden die Aufwendungen der Flughafenkoordinierung in Deutschland seit dem 1.1.1993 von Luftraumnutzern mit - im Wesentlichen - Flugzeugen deutscher Registrierung (LBA) getragen. Die Flughafenkoordination stellt die Slotzuweisungen pro Nutzer zu festgelegten Kostensätzen in Rechnung. Diese Kostensätze werden vom BMVBS von Amts wegen festgesetzt. Um die wirtschaftliche Grundlage aber auch Transparenz sicherzustellen, werden das BMVBS und der Flughafenkoordinator von einem Nutzergremium beraten (Interessengemeinschaft Flughafenkoordination ). Mitglieder sind die großen deutschen Luftfahrtunternehmen sowie die BARIG als Vertreterin aller auf dem deutschen Markt tätigen Fluggesellschaften und die GBAA als Vertreterin des gewerblichen Flugverkehrs der General Aviation.

Rechtsgrundlagen des FHK
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