- § 27 b LuftVG ermächtigt zu abweichenden Koordinierungen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.
- § 31a LuftVG beinhaltet die Ermächtigung zur Ernennung eines Flughafenkoordinators; die Umsetzung erfolgte durch die Ernennungsverordnung v. 17.12.1992 ebenso die Ermächtigung zur Beschäftigung von Hilfspersonen.
- § 31d LuftVG regelt die Einbindung der Flughafenkoordination in die Bundesverwaltung, insbes. die Rechts- und Fachaufsicht, die Erhebung von Gebühren und das einzuhaltende Verwaltungsverfahren.
- § 32 LuftVG bildet die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlaß von Durchführungsverordnungen insbes. hinsichtlich der Erhebung von Gebühren, die durch das VwKostG ergänzt werden.
- § 58 LuftVG bestimmt die Ordnungswidrigkeiten und die Höhe der Bußgelder und wird ergänzt durch die Regelungen in der Durchführungsverordnung FHKD.