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Menü-Kurzbeschreibung

  • Die AIP (Auszug (AL) Luftfahrthandbuch Deutschland ) enthält die jeweils aktuellen Regeln,Termine, Fristen und Formate für die Beantragung bzw. die Rückgabe von Slots und die Anmeldung von An- und Abflugzeiten.

  

  • In den Nachrichten für Luftfahrer ( NFL), herausgegeben von der DFS , werden die jeweils neuesten offiziellen Änderungen, Ergänzungen oder Neuregelungen für die Luftfahrt in Deutschland veröffentlicht.

 

  • Ein Format zur Beantragung von Slots durch die General Aviation (GCR)   wie in der AIP unter 5.2.1.1. veröffentlicht.

 

  • Die Luftverkehrsordnung ( LuftVO) schreibt vor, dass der Flugzeugführer dafür zu sorgen hat, dass er alle einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zur Durchführung des Fluges kennt und damit auch einhalten kann.

 

  • Die internationalen Empfehlungen der IATA Worldwide Scheduling Guidelines wurden teilweise – z.B. die Regelungen zu den sog. Großvaterrechten – von der europäischen Gesetzgebung ( VO EWG 95/93) zur Flughafenkoordination übernommen. Im übrigen ergänzen die IATA Empfehlungen die praktische Durchführung der Koordination – allerdings nur soweit sie mit dem EG Recht kompatibel sind.

 

  • Interpretationen und Vorgehensweisen zur Slotkoordination definieren die Community Wide Guidelines (CWG) der European Union Airport Coordinators Association ("Recommended Practices").

 

  • Die Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordination v. 24.6.1994 in der Fassung vom 6.7.2005 ( FHKV) enthält die jeweils aktuell koordinierten Flughäfen, das Verfahren zur Bildung von Koordinierungsausschüssen, Entscheidungsbefugnisse des BMVBS, Koordinierungs- und Anmeldepflichten und mögliche Sanktionen bei Verletzung der Koordinierungsregelungen.

 

  • Mit der Ernennungsverordnung wird der Flughafenkoordinators ernannt und zur Beschäftigung von Hilfspersonen ermächtigt.

 

  • Die rechtliche Grundlage für die Slotkoordination bildet die europarechtliche Verordnung ( EWG) Nr. 95/93 zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 793/2004

 

§ 27a LuftVG trifft Regelungen , wie ein Flughafen zum  „koordinierten Flughafen“ erklärt wird und wie die sog. Koordinierungseckwerte festgelegt werden.

§ 27 b LuftVG ermächtigt zu abweichenden Koordinierungen,  wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.

§ 31a LuftVG beinhaltet die Ermächtigung zur Ernennung eines Flughafenkoordinators; die Umsetzung erfolgte durch die Ernennungsverordnung v. 17.12.1992 ebenso die Ermächtigung zur Beschäftigung von Hilfspersonen.

§ 31d LuftVG regelt die Einbindung der Flughafenkoordination in die Bundesverwaltung, insbes. die Rechts- und Fachaufsicht, die Erhebung von Gebühren und das einzuhaltende Verwaltungsverfahren.  

§ 32 LuftVG bildet die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlaß von Durchführungsverordnungen insbes. hinsichtlich der Erhebung von Gebühren, die durch das VwKostG ergänzt werden.

§ 58 LuftVG bestimmt die Ordnungswidrigkeiten und die Höhe der Bußgelder und wird ergänzt durch die Regelungen  in der Durchführungsverordnung FHKD.

 

 
 
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